Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fassung vom 01.04.2025
Für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (B2B) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Trachten Rausch GmbH importiert und fertigt Eigenkollektionen unter der Marke Trachten Rausch oder im Auftrag. Für Geschäfte B2B gelten die nachfolgenden allegemeinen Geschäftsbedingungen.
Für alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von vorliegenden abweichender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.
Vertragsinhalt
1. Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.
Preise
Alle Angebotslisten und Preislisten sind freibleibend und sind erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Alle Angebotspreise sind Nettopreise.
Lieferzeit
Die Lieferzeiten sind kalkuliert anhand der normalen Fertigungslaufzeiten bei ungehindertem Betrieb. Verzögerungen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen (z.B. durch Vorlieferanten, höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen), können zu Lieferverzögerungen führen. Schadensersatz oder Rücktrittsrechte sind nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglich.“
Versand
Wir versenden innerhalb Deutschlands mit der DHL / UPS zu deren Preisen oder mit einer Spedition. Die Versandkosten zahlt der Empfänger. Der Versand erfolgt auf Risiko des Käufers. Für verloren gegangene Sendungen übernimmt der Verkäufer keine Haftung, es sei denn, es wurde eine Versicherung vereinbart.
Lederqualität und Farben
Da Leder ein Naturprodukt ist, weist es natürliche Strukturen und Unterschiede auf. Diese Toleranzen sind unvermeidlich und tragen zur Echtheit und Einzigartigkeit des Leders bei. Bei der Einfärbung der einzelnen Felle kann es aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften und der Herkunft zu unterschiedlichen Reaktionen kommen. Daher sind Farbabweichungen möglich. Unter diesem Vorbehalt sind die gelieferten und bestätigten Farben zu verstehen. Abweichungen in Farbe und Struktur sind naturbedingt und stellen keinen Mangel dar.
Stoffqualität und Farben:
Die bei der Messe gezeigten Stoffmuster werden zur Mustererstellung von den Textillieferanten zur Verfügung gestellt. Minimale Farbabweichungen können im Laufe des Stoffproduktionsprozesses erfolgen und sind kein Reklamationsgrund. Farbabweichungen zwischen Mustern und Endprodukten sowie zwischen verschiedenen Produktionschargen sind möglich und stellen keinen Mangel dar
Sonderanfertigungen - im Großhandel
1. Sonderanfertigungen werden außerhalb von regulärer Serienfertigung gearbeitet und speziell für den Kunden in Auftrag gegeben. Die Verpflichtung zur Abnahme besteht in jedem Fall, auch bei Überschreitung des angegebenen Liefertermins. Eine Rückgabe von sonderangefertigten Lederhosen oder Kleidungsstücken oder Accessoires ist generell nicht möglich.
2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der speziell für den Kunden eingekauften Stoffen oder Lederhäuten ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
3. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins stellen keinen Sachmangel dar. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.
Mängelrüge
Mängelrügen müssen innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich erfolgen
Rücksendungen sind nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Ist die Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgt, gilt die Ware als genehmigt.
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Kalendertagen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten.
Ist die Nacherfüllung nicht möglich aufgrund davon daß keine gleiche Ware auf Lager ist oder anderweitig fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatz
Bei Verzögerungen in der Erfüllung (Verzug) ist der Verkäufer nur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern die Voraussetzungen des § 326 BGB vorliegen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung besteht grundsätzlich nur, wenn der Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Der Ausschluss oder die Begrenzung von Schadensersatz gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, bei Verletzung von Garantien, sowie bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Diese Versandkosten trägt der Käufer. Die Ware ist unversichert zu versenden. Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.
Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen entweder die Ware mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen (Rückstandsrechnung) oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis wir die vollständige Zahlung dafür erhalten haben. Der Käufer verpflichtet sich bei Pfändung unserer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort zu unterrichten.
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers.
Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für den Verkäufer. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Werts der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen nicht dem Verkäufe gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an den neuen Sachen zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z. Z. der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware, sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Werts der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.
Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gem. Punkt 4 auf den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Der Verkäufer wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehende Sicherung insoweit - nach seiner Wahl - freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat die selbst voll bezahlt sind.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist München
Zahlungskonditionen:
Für Sonderfertigungen im Kundenauftrag bitten wir um 50% Anzahlung bei Auftragsannahme.
für Neukunden: wir bitten um Zahlug per Vorkasse oder direkt bei Abholung
für Bestandskunden
ab Rechnungserhalt: 14 Tage dato Faktura
Verzugszinsenberechnung erfolgt vom 31.Tag nach Rechnungsdatum mit 3 % über dem LZB Diskont.
AGBs aktueller Stand: 01.04.2025